Verkaufs- und Lieferbedingungen
-
Die nachstehenden
Verkaufsbedingungen gelten für alle Aufträge, soweit nicht ausdrücklich
Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Hiervon abweichende Bedingungen des
Käufers haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vom Verkäufer anerkannt
werden.
-
Vereinbarungen des Käufers mit dem
Verkäufer sowie mit dessen Vertretern sind für den Verkäufer erst dann
verpflichtend, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden.
-
Preise verstehen sich für Lieferung ab
Werk und schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage und
Inbetriebsetzung nicht ein.
-
An
Plänen, Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen behält sich der Verkäufer
Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.
-
Zahlungen sind zu leisten: 1/3 bei
Auftragserteilung und der Rest bei Versandbereitschaft.
Die Zurückhaltung der Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
Nimmt der Käufer die Lieferung im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, so werden hierdurch die geschuldeten Zahlungen nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen nicht berührt. Der Verkäufer kann für rückständige Zahlungen des Käufers Verzugszinsen ab Fälligkeit zu einem Zinssatz von 2% über den jeweiligen Diskontsatz berechnen.
Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug, oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für die sämtlichen noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall eines Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
-
Die
Lieferfrist beginnt nach
schriftlicher Auftragsbestätigung, nach Eingang der vereinbarten Zahlung und
nach Klarstellung aller technischen Fragen, deren Klärung bei Vertragsabschluss
späteren Verhandlungen vorbehalten war. Sie ist eingehalten, wenn die Sendung
innerhalb der Frist versandbereit und dies dem Käufer mitgeteilt ist.
Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers oder seines Unterlieferers
liegen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks
oder dergleichen. Sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des
Vertrages erheblich einwirken, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
-
Der
Versand erfolgt in allen Fällen auf
Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des
Transports wird keine Haftung übernommen. Falls der Käufer nicht besondere Versandvorschriften
erteilt hat, hat der Verkäufer die Versendung auf dem nach seinem Ermessen
besten Wege zu bewirken. Werden vom Käufer keine anderweitigen Vorschriften
über die Versicherung gegen Transportschäden gemacht, so können diese auf
Kosten des Käufers vom Verkäufer ohne weiteres vorgenommen werden. Eine Versicherungspflicht
des Verkäufers besteht jedoch nicht.
-
Bei
Nichtabnahme eines Teiles des Liefergegenstandes ist der Verkäufer berechtigt,
bis zur Höhe des Wertes, der sich aus dem Vertrag für den betreffenden Teil des
Liefergegenstandes ergibt, Schadenersatz zu verlangen.
-
Die
Aufstellung erfolgt auf Grund der
Montagebedingungen, die gesondert vereinbart werden.
-
Haftung für Mängel der Lieferung, zu
denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaft zählt, übernimmt der Verkäufer,
sofern der Käufer nicht Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig
veranlasst hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Es bestehen keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien. Jegliche Aussagen über die Produktion und/oder die Wirtschaftlichkeit der Funktionsweise einer Maschine gelten nur als Schätzung und nicht als Garantie oder bindende Behauptung. Für auf Veranlassung des Käufers gekauftes Material oder für auf seine Veranlassung gekauftes Zubehör wird keine Haftung übernommen.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die unter Ausschluss der normalen Dauer des Transports, der Montage und der Inbetriebsetzung innerhalb 12 Monaten, vom Rechnungstage ab gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtig wird.
Eine Haftung gilt auch nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen.
Für Lieferteile, die durch ihre Verwendung und Beschaffenheit einem normalen Verschleiß unterliegen, sowie insbesondere bewegliche Teile, wird keine Haftung übernommen.
Eine Haftung für Mängel, die auf einer vom Käufer vorgeschriebenen Konstruktion beruhen, wird ausgeschlossen.
Insbesondere entfällt die Haftung für Mängel, die auf folgenden Ursachen beruhen: Schlechte Wartung, Verwendung nicht originaler Thies-Ersatzteile, Änderung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers, schlecht ausgeführte Reparaturen durch den Käufer oder normale Abnutzung.
Für Materialfehler haftet der Verkäufer nur gemäß den Lieferungsbedingungen seiner Lieferanten. Für alle nicht ur Erstattung des Verkäufers gehörenden Teile gilt nur die vom Unterlieferanten zugestandene Mängelhaftung.
Die Haftungsfrist für Mängel wird bei Mehrschichtbetrieb auf 8 Monate beschränkt. Für später gelieferte Ersatzteile oder ausgetauschte Teile wird die Haftung auf 6 Monate beschränkt. Die Feststellung der Mängel muss dem Verkäufer unverzüglich mitgeteilt werden. Der Käufer muss dem Verkäufer jegliche Möglichkeit geben, die Mängel festzustellen und zu besichtigen. Nur mit schriftlicher Einverständniserklärung des Verkäufers kann der Käufer die notwendigen Reparaturen auf Kosten des Verkäufers vornehmen; Voraussetzung ist jedoch, dass bei dieser Arbeit mit der notwendigen Sorgfalt verfahren wird.
Beschädigungen, die durch Nachlässigkeit oder unkundige Behandlung seitens des Käufers durch übermäßige Inanspruchnahme oder natürliche Abnutzung entstehen, sind von der Garantie ausgeschlossen. Der Verkäufer hat keinen Schadenersatz zu leisten für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder für Gewinnentgang bzw. Produktionsverluste. Der Käufer ist verantwortlich für eine sachgemäße, den Regeln der internationalen Technik sowie den behördlichen und gesetzlichen Landesbestimmungen entsprechende Einbeziehung der Maschine oder Anlage in das betriebliche Energieversorgungsnetz sowie deren Überwachung vom Tage der Inbetriebsetzung an. Für die aus Nichtbeachtung dieser Regeln und Vorschriften entstehenden Schäden haftet der Verkäufer nicht. Alle Mängelansprüche des Käufers erlöschen nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Mangels, wenn dieser nicht vom Verkäufer anerkannt ist, oder der Käufer nicht zuvor seinen Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat.
-
Eigentumsvorbehalt: Dem Verkäufer
verbleibt an den gelieferten Gegenständen unbeschadet des früheren
Gefahrübergangs bis zur vollen Befriedigung seiner Ansprüche einschließlich
aller Nebenforderungen wie Kosten der Verpackung, Fracht, Transport und
gegebenenfalls Verzugszinsen das Eigentum. Bis dahin hat der Käufer den
Liefergegenstand auf seine Kosten zu Gunsten des Verkäufers gegen Feuer- und
Wasserschäden zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen.
Auch hat er dem Verkäufer und dessen Beauftragten das Betreten des
Aufstellungsortes zu gestatten. Der Käufer darf den Gegenstand weder veräußern
noch belasten und muss im Falle einer Pfändung den Verkäufer unverzüglich
benachrichtigen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten, auch die einer etwa erneuten Aufstellung zu Lasten des Käufers. Beim Rücktritt hat der Käufer dem Verkäufer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung zu ersetzen. Diese beträgt monatlich mindestens 10% vom Rechnungsbetrag. Pfändung des Liefergegenstandes steht dem Verkäufer frei; sie gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Bei Pfandverwertung verliert der Käufer das Recht auf Vertragserfüllung.
-
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist der Hauptwohnsitz des Verkäufers.
-
Käufer
und Verkäufer dürfen ihre Vertragsrechte an Dritte nur in gegenseitigem
Einverständnis übertragen.
Coesfeld, im Februar 1994
DOWNLOAD
(PDF-File)